Biddelberner Kerb in de Tornhall

Kerb - Kerweordnung

§ 1 Während der Kerb sowie allen der Kerb zugehörigen Veranstaltungen (z.B. Kerweborschsitzung, Broreverzehrn usw.) hat ein Jeder fröhlich zu sein. Miesepeter haben ein künstliches Lächeln aufzusetzen oder zu Hause zu bleiben

§ 2 Personen, die mit in einer schwarzen Hose, einem weißen Hemd und einem sog. Kerwebändchen herumlaufen, sind stets freundlich und zuvorkommend zu behandeln

§ 3 Diesen oben genannten Personen ist es grundsätzlich gestattet, anderer Leute Getränke (sofern diese Alkohol beinhalten) zu sich zu nehmen, ohne dafür ein entsprechendes Entgeld zahlen zu müssen

§ 4 Grundsätzlich hat jeder Bürger während der Kerb mindestens soviel Alkohol zu sich zu nehmen, wie er vertragen kann

§ 5 Während der Kerwezeit ist es gestattet, sich seinen Mageninhalt noch einmal anzuschauen, um genau zu sehen, wofür man eigentlich sein Geld ausgegeben hat. Jedoch ist es nicht gestattet, dies während einer Kerweveranstaltung in einem Saal (z.B. Tanzlokal) zu tun.

§ 6 Während der Kerwezeit ist es grundsätzlich untersagt, in vollgesoffenen Zustand andere Leute zu belästigen, in dem man ihnen z.B. vom Militär oder ähnlichen Einrichtungen erzählt.

§ 7 Gewalttätigkeiten, wie das Werfen von Flaschen sind untersagt. Das Einzige was geworfen werden darf, sind Saalrunden oder um sich mit Geld

§ 8 Zu Beginn einer jeden Kerweveranstaltung hat jeder beim Betreten des Saales in einem tadellosen und nach außen hin nüchternen Zustand zu erscheinen. Danach ist es jedem sein Problem, was er mit seinem Körper und seiner Kleidung anstellt.

§ 9 Am Kerwemontag hat jeder Bürger unaufgefordert und mit freundlichster Mine den sog. Kerweburschen eine Spende (in Form von gültigem Münz- oder Papiergeld) zu überreichen. Spenden in Form von Alkohol (z.B. eine Runde Bier) sind gern gesehen.

§ 10 Wenn irgendwo ein Lied angestimmt wird, hat ein jeder sich in der Nähe befindende Bürger lautstark mitzusingen.

§ 11 Es ist bei Strafe von mindestens 200l Bier verboten, vor oder nach der Kirchweih den sog. Kerwemarsch anzustimmen.

§ 12 Es ist nicht gestattet, dem Pfarrer oder seiner weiblichen Amtskollegin am Kerwesonntag die Kirche mit seinem Mageninhalt zu besudeln

Das Komitee